Folgende Verfügungen bedürfen vorbehaltlich der sonstigen gesetzlichen Anforderungen zu ihrer Wirksamkeit einer Eintragung oder Umtragung in dem elektronischen Wertpapierregister:
- 1.
Verfügungen über ein elektronisches Wertpapier,
- 2.
Verfügungen über ein Recht aus einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen Recht oder
- 3.
Verfügungen über ein Recht an einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen Recht.