(1) Die registerführende Stelle teilt den Teilnehmern in elektronisch lesbarer Form den für das elektronische Wertpapierregister als angemessen geltenden Zeitraum für Umtragungen und die Anforderungen an die Gültigkeit der Umtragungen nach § 14 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern mit. Die registerführende Stelle stellt die nach Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen jederzeit im Internet abrufbar zur Verfügung. Änderungen der nach Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen sind fortlaufend nummeriert und zeitlich protokolliert zu dokumentieren und den Teilnehmern gemäß Satz 1 mitzuteilen und gemäß Satz 2 zur Verfügung zu stellen.
(2) Die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat bei den nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen und deren Änderung den besonderen Risiken eines im Rahmen des Aufzeichnungssystems (§ 4 Absatz 11 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere) verwendeten Konsensverfahrens Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass eine einmal gültige Eintragung oder Umtragung auch an jedem späteren Zeitpunkt gültig bleibt.