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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)
Art 116 Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen

Der jeweils zuständige Bundesminister kann den Wortlaut eines durch dieses Gesetz geänderten Gesetzes oder einer durch dieses Gesetz geänderten Verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.