Unpfändbar sind:
- 1.
Ansprüche der Letztverbraucher
- a)
auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetrages nach § 2 und
- b)
auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlastungsanspruch nach § 3,
- 2.
Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie
- 3.
Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5.
Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.