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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG)
§ 9 Antragsverfahren für den Erstattungsanspruch von Wärmeversorgungsunternehmen

(1) Wärmeversorgungsunternehmen, die einen Erstattungsanspruch nach § 6 haben, haben die Auszahlung der Erstattung über das Kreditinstitut gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau schriftlich oder elektronisch zu beantragen (Auszahlungsantrag).
(2) Der Auszahlungsantrag nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
1.
die Höhe der beantragten Erstattung,
2.
die IBAN eines auf den Namen des Wärmeversorgungsunternehmens lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland.
Dem Auszahlungsantrag ist der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 4 beizufügen.
(3) Die Auszahlung soll zum 1. Dezember 2022, spätestens jedoch zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau erfolgen, sofern der Ergebnisbericht nach Absatz 4 Satz 3 das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt. Im Einzelfall kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau vor Auszahlung von den Wärmeversorgungsunternehmen die Abgabe darüberhinausgehender Compliance-relevanter Bestätigungen verlangen, insbesondere zur Einhaltung sanktionsrechtlicher Vorgaben. Diese Zahlungen sind von § 70 Satz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung ausgenommen. Die Auszahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung für den Bund an das in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete Kreditinstitut oder dessen Zentralinstitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Ergibt sich aus einer Änderung eines Auszahlungsantrags eine Überzahlung, hat das Wärmeversorgungsunternehmen den Betrag innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Beauftragten auf das im Rückforderungsschreiben ausgewiesene Konto zurückzuzahlen.
(4) Vor Antragstellung ist der Auszahlungsantrag einer Prüfung hinsichtlich der Identität des Antragstellers und der Plausibilität der beantragten Zahlung durch den Beauftragten zu unterziehen. Der Antrag auf Prüfung (Prüfantrag) ist bis zum 28. Februar 2023 unter der Antragsadresse bei einem elektronischen Portal zu stellen, das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dem Beauftragten zur Verfügung gestellt wird. Die in Satz 2 genannte Frist kann in begründeten Fällen auf Antrag von dem Beauftragten verlängert werden. Über das Ergebnis der Prüfung erstellt der Beauftragte einen Ergebnisbericht. Änderungen von Auszahlungsanträgen sind gleichfalls nach den Sätzen 1 bis 3 einer Prüfung zu unterziehen. Der Antragsteller hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung benötigte Auskünfte zu erteilen. Der Beauftragte gilt, sofern der Antragsteller nicht widerspricht, als von dem Antragsteller bevollmächtigt, nach Abschluss der Prüfung im Namen des Antragstellers den Auszahlungsantrag gemäß Absatz 1 zu stellen, sofern die Prüfung keine Beanstandungen ergab.
(5) Der Prüfantrag nach Absatz 4 muss folgende Angaben enthalten:
1.
die Angaben nach Absatz 2 Satz 1,
2.
die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3,
3.
die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.
(6) Ist ein Lieferant sowohl Erdgaslieferant als auch Wärmeversorgungsunternehmen, können Vorauszahlungsanträge nach § 8 Absatz 1 und Auszahlungsanträge nach Absatz 1 dieser Vorschrift sowie Prüfanträge nach § 8 Absatz 4 und Absatz 4 dieser Vorschrift zusammengefasst werden. In diesen Fällen kann das in § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und das in Absatz 2 Nummer 2 dieser Vorschrift genannte Zahlungskonto identisch sein. Im Übrigen sind die Angaben nach Absatz 2 und § 8 Absatz 2 für Erdgas und Wärme gesondert in den Antrag aufzunehmen.