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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Ausgestaltung des unabhängigen Expertenrats für Klimafragen und zur Einsetzung der Geschäftsstelle (Expertenrat-Verordnung - ExpertenratV)
§ 6 Anhörung und Befragung von Behörden oder Sachverständigen

Der Expertenrat für Klimafragen hat die Möglichkeit nach § 12 Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes zu klimaschutzbezogenen Themen Behörden oder Sachverständige, insbesondere Vertreter und Vertreterinnen von Organisationen der Wirtschaft und der Umweltverbände, anzuhören und zu befragen. Das nähere Verfahren hierzu legt der Expertenrat für Klimafragen in der Geschäftsordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes fest.