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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zu dem Abkommen vom 24. August 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über die Durchführung des Abschnitts 16 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank und zu dem Abkommen vom 23. August 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Investitionsbank über die Übertragung von Versorgungsanwartschaften
Eingangsformel 

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 zu dem Beschluss des Obersten Rates des Europäischen Hochschulinstituts Nr. 8/93 vom 2. Dezember 1993 und zu dem Beschluss der Ständigen Kommission von Eurocontrol vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1996 II S. 754) verordnet die Bundesregierung: