EZulV
Ausfertigungsdatum: 26.04.1976
Vollzitat:
"Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 74 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist"
Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497; |
zuletzt geändert durch Art. 74 G v. 20.8.2021 I 3932 |
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.9.1980 +++)
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Ausschluss einer Erschwerniszulage |
§ 2a | Teilzeitbeschäftigung |
§ 3 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 4 | Höhe und Berechnung der Zulage |
§ 4a | Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit |
§ 5 | Ausschluss der Zulage |
§ 6 | (weggefallen) |
§ 7 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 8 | Höhe der Zulage |
§ 9 | Berechnung der Zulage |
§ 10 | Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition |
§ 11 | Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler |
§ 12 | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 13 | Höhe der Zulage |
§ 14 | Berechnung der Zulage |
§ 15 | Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes |
§ 16 | Zulage für Klimaerprobung |
§ 16a | Zulage für Unterdruckkammerdienst |
§ 16b | Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr |
§ 16c | Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg |
§ 17 | Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen |
§ 17a | Allgemeine Voraussetzungen |
§ 17b | Höhe der Zulage |
§ 17c | Ausschluss der Zulage |
§ 17d | Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit |
§ 18 | Entstehen des Anspruchs |
§ 19 | Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit |
§ 20 | (weggefallen) |
§ 21 | Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege |
§ 21a | Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten |
§ 22 | Zulage für besondere Einsätze |
§ 22a | Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal |
§ 23 | Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen |
§ 23a | Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts |
§ 23b | (weggefallen) |
§ 23c | (weggefallen) |
§ 23d | Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe |
§ 23e | Zulage für Minentaucher |
§ 23f | Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes |
§ 23g | Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst |
§ 23h | Zulage für Fallschirmspringer |
§ 23i | Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst |
§ 23j | Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
§ 23k | Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen |
§ 23l | Zulage für Bergführer |
§ 23m | Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr |
§ 23n | Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung |
§ 23o | Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr |
§ 23p | Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr |
§ 23q | Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung |
§ 23r | Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien |
§ 24 | Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen |
| 16,08 Euro, | |
| 19,52 Euro, | |
| 24,25 Euro, | |
| 31,24 Euro. |
von mehr als 20 Metern | 2,14 Euro, |
von mehr als 50 Metern | 3,58 Euro, |
von mehr als 100 Metern | 5,73 Euro, |
von mehr als 200 Metern | 9,31 Euro, |
von mehr als 300 Metern | 12,88 Euro. |
von mehr als 50 Metern | um 0,71 Euro, |
von mehr als 100 Metern | um 1,43 Euro, |
von mehr als 200 Metern | um 2,14 Euro, |
von mehr als 300 Metern | um 2,87 Euro. |
1. | Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen | |
1,43 Euro, | ||
2. | Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen | |
2,14 Euro, | ||
3. | Errichten oder Abbrechen | |
2,87 Euro. |
einer innereuropäischen Rückführung | 70 Euro, |
einer außereuropäischen Rückführung | 100 Euro. |
Nummer | Verwendung | Betrag (in Euro pro Monat) |
---|---|---|
1 | 2 | |
1 | in der Bundespolizei in der GSG 9 | 500 |
2 | im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll | 469 |
3 | im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll | |
4 | im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando | |
5 | in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist | 375 |
6 | in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) | 325 |
7 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus | |
8 | als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind | 250 |
9 | in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit | |
10 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft | |
11 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe | |
12 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse | |
13 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker | 188. |
1. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation | 302 Euro, |
2. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation | 242 Euro, |
3. | nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat | 180 Euro, |
4. | Flugschüler | 96 Euro. |
der Marine oder anderer Streitkräfte | 32,10 Euro, |
sonstiger Eigner | 21,40 Euro. |
Minentaucheinsätzen angeordnet ist | 392 Euro monatlich, |
im Übrigen | 270 Euro monatlich. |
1. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 564 Euro monatlich, |
2. | sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugführer eines Seefernaufklärers, Transportflugzeugführer und Hubschrauberführer der Streitkräfte, soweit nicht von Nummer 3 erfasst, | 432 Euro monatlich, |
3. | Luftfahrzeugführer der Marine, soweit nicht von Nummer 2 erfasst, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung und Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres | 372 Euro monatlich, |
4. | sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Lufttransportbegleiter | 294 Euro monatlich, |
5. | Lufttransportbegleiter | 180 Euro monatlich, |
6. | Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe | 168 Euro monatlich, |
7. | Angehörige der Sondergruppe | 138 Euro monatlich. |
der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 | um 144 Euro, |
der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 | um 108 Euro, |
der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 | um 96 Euro. |
1. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von ein- oder zweisitzigen Strahlflugzeugen und Waffensystemoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen | 396 Euro monatlich, |
2. | Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen | 270 Euro monatlich. |
a) | des Absatzes 1 Nr. 1 | 214,75 Euro monatlich, |
b) | des Absatzes 1 Nr. 2 | 143,16 Euro monatlich. |
Belastungswert (Gruppe) | Personal nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 | Personal nach Absatz 4 Nummer 3 |
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mehr als 1 000 (Gruppe I) | 114,53 Euro | 42,95 Euro |
mehr als 2 000 (Gruppe II) | 143,16 Euro | 57,26 Euro |
mehr als 4 500 (Gruppe III) | 171,79 Euro | 71,58 Euro |
mehr als 7 000 (Gruppe IV) | 200,42 Euro | 85,90 Euro |
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 | 1 125 Euro, |
wenn zusätzlich die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen der Spezialkräfte angeordnet ist | 800 Euro, |
im Übrigen | 550 Euro, |
des Absatzes 1 Nummer 4 | 800 Euro. |
des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a | 500 Euro, |
des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b | 300 Euro, |
des Absatzes 1 Nummer 2 | 250 Euro. |