(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 3,88 Euro.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit
- 1.
bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern
| 16,08 Euro, |
- 2.
bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern
| 19,52 Euro, |
- 3.
bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern
| 24,25 Euro, |
- 4.
bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff
| 31,24 Euro. |
Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,24 Euro je Stunde.
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
- 1.
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,
- 2.
in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,
- 3.
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,
- 4.
in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 Prozent.
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.