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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen (Fährenbetriebsverordnung - FäV)
§ 13
Sicherung der Fähre
Entfernt sich der Fährführer von der Fähre, so hat er diese am Liegeplatz gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
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