- a)
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,
- b)
entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt,
- c)
einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,
- d)
entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt,
- e)
entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,
- f)
entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt,
- g)
entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder
- h)
entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.