Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren
- 1.
der Bundeswehr,
- 2.
der Bundespolizei,
- 3.
der Bereitschaftspolizeien der Länder,
- 4.
des Zivil- und Katastrophenschutzes,
- 5.
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,
- 6.
der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.