(1) Im Prüfungsteil Mitarbeiterführung und Personalmanagement hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Vorgaben des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts im Betrieb umzusetzen,
- 2.
Vorschriften zum personenbezogenen Datenschutz und zur Datensicherheit umzusetzen,
- 3.
Personalplanung durchzuführen,
- 4.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu gewinnen, auszuwählen, einzustellen und einzuarbeiten,
- 5.
Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu beurteilen und Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung zu übertragen,
- 6.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz anzuleiten und entsprechende Maßnahmen zu organisieren,
- 7.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anzuleiten,
- 8.
Leistungen und Verhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen festzustellen und zu bewerten, soweit erforderlich unter Hinzuziehung von Leistungsbeurteilungen Dritter,
- 9.
Personal- und Beurteilungsgespräche zu führen und Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen,
- 10.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu motivieren und zu fördern,
- 11.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu qualifizieren und bei der Weiterbildung zu unterstützen,
- 12.
soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erkennen und zu bewerten, Maßnahmen zur Lösung von Konflikten anzuwenden,
- 13.
Kommunikation und Teamarbeit zu organisieren und zu unterstützen,
- 14.
Führungsstile zu kennen und das eigene Führungsverhalten kritisch zu beurteilen sowie
- 15.
Arbeitsverhältnisse zu begründen und zu beenden.