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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
§ 10
Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte
Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.
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