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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
§ 58
Zweck der Registrierung
Die Eintragungen erfolgen:
1.
zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und
2.
zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.
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