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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete sachkundig und als Prüfer geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen angehören:
1.
ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst,
2.
ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr, auch mit Teilbefugnissen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
3.
ein Mitglied mit abgeschlossenem Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom oder gleichwertigem Studienabschluss und
4.
ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis der von dem Bewerber beantragten Klasse besitzt, und mindestens drei Jahre lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses muss eine Fahrerlaubnis besitzen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 kann ein Fahrlehrer, der aus gesundheitlichen Gründen eine danach erforderliche Fahrlehrerlaubnis nicht mehr besitzt, dem Prüfungsausschuss weiterhin angehören, wenn er für diese Aufgabe körperlich und geistig geeignet ist.
(4) Die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) sowie bei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich. Die fahrpraktische Prüfung (§ 15) wird in der Regel von dem amtlich anerkannten Sachverständigen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) und dem Fahrlehrer (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) durchgeführt. Der mündliche Teil der Fachkundeprüfung wird vor dem gesamten Prüfungsausschuss mit vier Mitgliedern (Absatz 2 Satz 1) durchgeführt. Die Lehrproben (§§ 17, 18) werden in der Regel von dem Mitglied mit abgeschlossenem Studium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt (Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) und dem Fahrlehrer (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) durchgeführt. Im Übrigen bestimmt das vorsitzende Mitglied die Teilnahme von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses.

Fußnote

(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)