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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
§ 23
Nicht bestandene Prüfung
Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ist dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
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