| 1 | Berufsbildung, | a) | Bedeutung des Ausbildungs- | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| jeweils rund 1.200 Zeichen in die deutsche Sprache (Hauptsprache). |
| | Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | | Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären |
| b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen |
| c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen |
| d) | wesentliche Teile des |
| von drei zur Wahl gestellten Themen gemäß § 2 Abs. 2. |
| | | e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern |
| b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären |
| c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und nennen |
| d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben |
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
| b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden |
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten |
| d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
| 4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |
| a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
| b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden |
| c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen |
| d) | Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 5 Nr. 5) | a) | Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen, wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen | 4 | |
| b) | Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln |
| c) | Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren |
| d) | Zeitbedarf ermitteln |
| e) | Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten |
| f) | Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren |
| g) | Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewerten | | 4 |
| h) | Schäden an Bauteilen, Baugruppen und Systemen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten |
| i) | Werkzeuge und Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen |
| k) | Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen |
| l) | Arbeitsergebnisse bewerten und protokollieren |
| m) | Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren |
| n) | Arbeitsabläufe gemeinsam planen und festlegen |
| 6 | Qualitätsmanagement (§ 5 Nr. 6) | a) | Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden | 4 | |
| b) | Fehler und Qualitätsmängel systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren |
| c) | Qualitätsvorgaben des Betriebes anwenden |
| d) | Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten |
| 7 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 5 Nr. 7) | a) | elektrische Verbindungen auf Schäden prüfen und beurteilen | 4 | |
| b) | Funktion mechanischer, hydraulischer und pneumatischer Systeme und Gruppen prüfen und dokumentieren |
| c) | Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Flächen und Drücken auswählen und anwenden |
| d) | Längen, insbesondere mit Messschiebern, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen |
| e) | Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen |
| 8 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 5 Nr. 8) | a) | Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen, zur Vermeidung von Störungen beitragen | 8 | |
| b) | betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen |
| c) | Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie Fachausdrücke anwenden |
| d) | Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen |
| e) | Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und Systeme identifizieren |
| f) | Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge und Tabellen lesen und anwenden |
| g) | Schaltpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne, Funktionspläne und Herstellervorgaben lesen und anwenden |
| h) | Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit von Fahrrädern sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden |
| i) | Gesetze und Vorschriften, insbesondere Straßenverkehrsrecht und Schuldrecht, auftragsbezogen beachten | | 3 |
| k) | Herstellergarantien beachten und Kulanzmöglichkeiten prüfen |
| l) | Bedeutung von Fachausdrücken erklären |
| 9 | Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 5 Nr. 9) | a) | Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen | 4 | |
| b) | Informieren über Instandhaltungsarbeiten |
| c) | Informieren über die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen |
| d) | auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen |
| e) | Kommunikationsregeln anwenden | | 4 |
| f) | Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen einleiten |
| g) | Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hinweisen |
| h) | Kunden auf Wartungsintervalle hinweisen |
| i) | Kunden hinsichtlich der Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung von Bedienungsanleitungen informieren |
| 10 | Bedienen von Fahrrädern und Systemen (§ 5 Nr. 10) | a) | Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden | 4 | |
| b) | Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären |
| c) | Bedienelemente von Fahrrädern anwenden |
| 11 | Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 5 Nr. 11) | a) | Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und Heben von Hand anwenden | 8 | |
| b) | Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern |
| c) | Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, Arbeitsschritte dokumentieren |
| d) | Werterhaltung beim Umgang mit Fahrrädern und Betriebseinrichtungen berücksichtigen |
| e) | mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen und dokumentieren | | 8 |
| f) | hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen, Prüfergebnisse dokumentieren |
| g) | Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen |
| 12 | Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 5 Nr. 12) | a) | Bauteile, Baugruppen und Systeme demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen | 16 | |
| b) | demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen |
| c) | Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagern |
| d) | Fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen |
| e) | Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen |
| f) | Laufräder einspeichen, spannen und zentrieren | | 10 |
| g) | Fahrräder aus Bauteilen, Baugruppen und Systemen fahrfertig montieren und auf Verkehrssicherheit prüfen |
| h) | Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern |
| i) | Lage von Bauteilen und Baugruppen an Fahrrädern prüfen |
| k) | Anschlüsse und Verbindungen in elektrischen Systemen herstellen |
| l) | Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch Schraub-, Kleb-, Niet-, Press-, Klemm- und Steckverbindungen |
| 13 | Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 5 Nr. 13) | a) | Werkzeuge und Hilfsmittel zum Umformen und Trennen auswählen, Bauteile umformen und trennen | | 3 |
| b) | Bohrungen herstellen, Lagersitze und Führungen in Werkstücken durch Rundreiben und Fräsen auf Passungsdurchmesser bearbeiten |
| c) | Innen- und Außengewinde herstellen und in Stand setzen |
| 14 | Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik (§ 5 Nr. 14) | a) | Beleuchtung und Signaleinrichtungen prüfen, einstellen und in Stand setzen | | 14 |
| b) | Bremssysteme prüfen, einstellen und in Stand setzen |
| c) | Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Nabenschaltung in Stand setzen |
| d) | mechanische und hydraulische Kraftübertragungseinrichtungen in Stand setzen |
| e) | Energieversorgungssysteme in Stand setzen |
| f) | Fahrräder nach Kundenbedarf herstellen |
| g) | Sitzsysteme, Lenker, Vorbauten und Anbauteile nach Kundenwunsch und ergonomischen Erfordernissen austauschen und anpassen |
| 15 | Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen (§ 5 Nr. 15) | a) | Waren annehmen, Lieferung prüfen und dokumentieren | | 6 |
| b) | Waren einlagern, Waren auftragsbezogen bereitstellen |
| c) | Reparaturauftrag und Kostenvoranschlag erstellen |
| d) | Gewährleistungs-, Garantie-und Kulanzabwicklungen vorbereiten |
| e) | Fahrräder ausliefern |