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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin
Anlage (zu § 6)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 996 - 1001)
Lfd.Teil desFertigkeiten und Kenntnisse, die unter EinbeziehungZeitliche Richtwerte in Wochen
Texten von jeweils rund 1.200 Zeichen in die Fremdsprache. 
 BerufsbildesDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind12
1234
1Berufsbildung,a)Bedeutung des Ausbildungs-während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
jeweils rund 1.200 Zeichen in die deutsche Sprache (Hauptsprache).
 Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des
von drei zur Wahl gestellten Themen gemäß § 2 Abs. 2.
  e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 5 Nr. 5)a)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen, wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen4 
b)Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
c)Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren
d)Zeitbedarf ermitteln
e)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
f)Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren
g)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewerten 4
h)Schäden an Bauteilen, Baugruppen und Systemen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
i)Werkzeuge und Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen
k)Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen
l)Arbeitsergebnisse bewerten und protokollieren
m)Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren
n)Arbeitsabläufe gemeinsam planen und festlegen
6Qualitätsmanagement (§ 5 Nr. 6)a)Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden4 
b)Fehler und Qualitätsmängel systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen und dokumentieren
c)Qualitätsvorgaben des Betriebes anwenden
d)Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten
7Messen und Prüfen an Systemen (§ 5 Nr. 7)a)elektrische Verbindungen auf Schäden prüfen und beurteilen4 
b)Funktion mechanischer, hydraulischer und pneumatischer Systeme und Gruppen prüfen und dokumentieren
c)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Flächen und Drücken auswählen und anwenden
d)Längen, insbesondere mit Messschiebern, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen
e)Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
8Betriebliche und technische Kommunikation (§ 5 Nr. 8)a)Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen, zur Vermeidung von Störungen beitragen8 
b)betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen
c)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie Fachausdrücke anwenden
d)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
e)Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und Systeme identifizieren
f)Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge und Tabellen lesen und anwenden
g)Schaltpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne, Funktionspläne und Herstellervorgaben lesen und anwenden
h)Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit von Fahrrädern sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden
i)Gesetze und Vorschriften, insbesondere Straßenverkehrsrecht und Schuldrecht, auftragsbezogen beachten 3
k)Herstellergarantien beachten und Kulanzmöglichkeiten prüfen
l)Bedeutung von Fachausdrücken erklären
9Kommunikation mit internen und externen Kunden (§ 5 Nr. 9)a)Kundenwünsche und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen4 
b)Informieren über Instandhaltungsarbeiten
c)Informieren über die Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen
d)auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
e)Kommunikationsregeln anwenden 4
f)Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen einleiten
g)Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hinweisen
h)Kunden auf Wartungsintervalle hinweisen
i)Kunden hinsichtlich der Bedienung von Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung von Bedienungsanleitungen informieren
10Bedienen von Fahrrädern und Systemen (§ 5 Nr. 10)a)Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden4 
b)Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären
c)Bedienelemente von Fahrrädern anwenden
11Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 5 Nr. 11)a)Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und Heben von Hand anwenden8 
b)Fahrräder, Bauteile, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern
c)Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, Arbeitsschritte dokumentieren
d)Werterhaltung beim Umgang mit Fahrrädern und Betriebseinrichtungen berücksichtigen
e)mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen und dokumentieren 8
f)hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen, Prüfergebnisse dokumentieren
g)Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen
12Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 5 Nr. 12)a)Bauteile, Baugruppen und Systeme demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen16 
b)demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c)Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagern
d)Fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen
e)Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen
f)Laufräder einspeichen, spannen und zentrieren 10
g)Fahrräder aus Bauteilen, Baugruppen und Systemen fahrfertig montieren und auf Verkehrssicherheit prüfen
h)Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
i)Lage von Bauteilen und Baugruppen an Fahrrädern prüfen
k)Anschlüsse und Verbindungen in elektrischen Systemen herstellen
l)Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch Schraub-, Kleb-, Niet-, Press-, Klemm- und Steckverbindungen
13Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 5 Nr. 13)a)Werkzeuge und Hilfsmittel zum Umformen und Trennen auswählen, Bauteile umformen und trennen 3
b)Bohrungen herstellen, Lagersitze und Führungen in Werkstücken durch Rundreiben und Fräsen auf Passungsdurchmesser bearbeiten
c)Innen- und Außengewinde herstellen und in Stand setzen
14Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik (§ 5 Nr. 14)a)Beleuchtung und Signaleinrichtungen prüfen, einstellen und in Stand setzen 14
b)Bremssysteme prüfen, einstellen und in Stand setzen
c)Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Nabenschaltung in Stand setzen
d)mechanische und hydraulische Kraftübertragungseinrichtungen in Stand setzen
e)Energieversorgungssysteme in Stand setzen
f)Fahrräder nach Kundenbedarf herstellen
g)Sitzsysteme, Lenker, Vorbauten und Anbauteile nach Kundenwunsch und ergonomischen Erfordernissen austauschen und anpassen
15Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen (§ 5 Nr. 15)a)Waren annehmen, Lieferung prüfen und dokumentieren 6
b)Waren einlagern, Waren auftragsbezogen bereitstellen
c)Reparaturauftrag und Kostenvoranschlag erstellen
d)Gewährleistungs-, Garantie-und Kulanzabwicklungen vorbereiten
e)Fahrräder ausliefern