Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Inhaltsübersicht 

§ 1Ziel und Inhalt der Ausbildung

§ 2Art und Umfang der Ausbildung

§ 3Allgemeine Ausbildungsgrundsätze

§ 4Theoretischer Unterricht

§ 5Praktischer Unterricht

§ 5aPraktische Ausbildung auf Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 17a der Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 5bEvaluierung
§ 6Abschluss der Ausbildung

§ 7Ausnahmen

§ 8Ordnungswidrigkeiten

§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1
(zu § 4)

Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen
Anlage 2.1
(zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)
Anlage 2.2
(zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)
Anlage 2.3
(zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)
Anlage 2.4
(zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden)
Anlage 2.5
(zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)
Anlage 2.6
(zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden)
Anlage 2.7
(zu § 4)

Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden)
Anlage 2.8
(zu § 4 Absatz 4)

Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1)

Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen
Anlage 4
(zu § 5 Absatz 3)

Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE
Anlage 5
(zu § 5 Absatz 4)

Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE
Anlage 6
(zu § 5 Absatz 5)

Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T
Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten
Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
Anlage 7
(zu § 5a Absatz 4)
Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B