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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Zulassungsverfahren sowie die Prüfungsdurchführung für Lehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung - FahrSiLehrgZulV)
§ 11 Gestaltung der Fragebögen

(1) Jeder Lehrgangsanbieter hat mindestens vier verschiedene Fragebögen mit jeweils 30 Fragen zu erstellen und diese Fragebögen im Wechsel bei Prüfungen zu verwenden. Jede Fragestellung darf insgesamt nur ein Mal verwendet werden.
(2) Jeder Fragebogen muss Fragen zu folgenden Themenbereichenenthalten:
1.
Organisation des Einsatzes von Rettungsmitteln,
2.
Ergreifung von erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen,
3.
Hilfeleistung und Erteilung von Anweisungen zur sicheren Einschiffung, Ausschiffung und Bereisung mit dem Schiff von Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität,
4.
Kommunikation über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch und
5.
Hilfeleistung für Fahrgäste in Bezug auf Fahrgastrechte.
(3) Jede Frage muss vier Antwortmöglichkeiten enthalten, von denen ein bis vier Antwortmöglichkeiten richtig sein können. Die falschen Antwortmöglichkeiten müssen so formuliert sein, dass sie nicht offenkundig als falsch zu erkennen sind.
(4) Jeder Fragebogen ist samt den entsprechenden Lösungen der zuständigen Behörde vorzulegen und darf für den theoretischen Prüfungsteil nur verwendet werden, wenn die zuständige Behörde vorher zugestimmt hat.
(5) Die Fragebögen dürfen weder veröffentlicht noch den Prüflingen oder Dritten vor oder nach der Prüfung überlassen werden.

Fußnote

§ 11 Abs. 2 Eingangssatz Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Themenbereiche" durch das Wort "Themenbereichen" ersetzt