- 1.
ein Lehrplan für die durchzuführenden Basis- bzw. Auffrischungslehrgänge, der folgende Angaben enthält:
- a)
eine Gliederung und die wesentlichen Inhalte der Lehrgänge
- b)
die Art und Weise der Vermittlung der Lehrgangsinhalte
- c)
die zeitliche Planung der Lehrgangsinhalte,
- 2.
eine Erklärung der antragsstellenden Person, ob der Lehrgang für die Öffentlichkeit oder für einen beschränkten Teilnehmerkreis angeboten werden soll,
- 3.
sofern die Lehrgänge nicht für die Öffentlichkeit angeboten werden sollen, eine Darstellung der Voraussetzungen, die Teilnehmende erfüllen müssen, um an den Lehrgängen teilnehmen zu können,
- 4.
eine detaillierte Darstellung des Ablaufes und der Inhalte des praktischen Prüfungsteils
- 5.
eine Liste der als Lehrkräfte eingesetzten Personen,
- 6.
eine Liste der als Prüfende eingesetzten Personen,
- 7.
für jede der auf der Liste nach Nummer 6 genannten Person in Kopie das in Deutschland gültige Zeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt sowie den entsprechenden Nachweis nach § 13 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung,
- 8.
genauen Angaben über den Ort, an dem die Lehrgänge durchgeführt werden sollen,
- 9.
eine Erklärung, dass der Antragsstellende die zuständige Behörde unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der sich aus dem Antrag oder den beizufügenden Unterlagen ergebenden Umstände informiert sowie
- 10.
die vier Fragebögen nach § 11, wobei die jeweils richtigen Antworten als solche markiert sein müssen.