Verordnung über das Zulassungsverfahren sowie die Prüfungsdurchführung für Lehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt (Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung - FahrSiLehrgZulV) § 7Nichtbestehen eines Prüfungsteils
Im Falle des Nichtbestehens des theoretischen oder des praktischen Prüfungsteils besteht keine Möglichkeit zur Nachprüfung. Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens 48 Stunden nach der ersten Prüfung stattfinden.