Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
- 1.
der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- 2.
über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
- 3.
ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.