(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch
- 1.
bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;
- 2.
bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;
- 3.
bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;
- 4.
bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;
- 5.
bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.
(2) Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.