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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 228
Zulässigkeit der Beschwerde
In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.
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