(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die
- 1.
die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
- 2.
die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder
- 3.
die Ansprüche nach
- a)
§ 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
- b)
§ 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen.
(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.