(1) Die §§ 57, 59 und 60 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden in Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist.
(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in allen übrigen Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gelten für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 57, 59 und 60 in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.