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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene
§ 5 

(1) Das Pensionsalter wird von Frauen mit Vollendung des 55. Lebensjahres und von Männern mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht.
(2) Für die Feststellung der Invalidität gelten die Bestimmungen der Sozialversicherung.