Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage § 2
Für die Arbeitnehmer gilt als Feiertag der für das Territorium festgelegte Feiertag, in dem der Beschäftigungsbetrieb seinen Sitz hat oder in dem sich der mit den Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitsort befindet.