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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin* (Feinoptikerausbildungsverordnung - FeinOAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Feinoptikers und der Feinoptikerin wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 25 Absatz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 35 Feinoptiker der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.