(1) Im Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte zu planen,
- 2.
Werkstoffe und darauf bezogene Betriebsstoffe auftragsbezogen auszuwählen,
- 3.
die Bereitstellung von Werkstoffen sowie von Betriebsstoffen darzustellen,
- 4.
Anforderungen an Rohteile, Halbzeuge und Werkstücke zu erläutern,
- 5.
Qualitätsmerkmale von Rohteilen, Halbzeugen und Werkstücken zu erläutern,
- 6.
Mess- und Prüfmittel zur Beurteilung von planoptischen Bauteilen auszuwählen und ihren Einsatz unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion darzustellen,
- 7.
die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen und
- 8.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.