zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin* (Feinoptikerausbildungsverordnung - FeinOAusbV)
§ 8
Prüfungsbereiche des Teiles 1
Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von planoptischen Bauteilen“ und
2.
„Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular