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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin* (Feinoptikerausbildungsverordnung - FeinOAusbV)
§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1

Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von planoptischen Bauteilen“ und
2.
„Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“.