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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin*) (FeinwAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Feinwerkmechanikers und der Feinwerkmechanikerin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 16 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.