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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk (Feinwerkmechanikermeisterverordnung - FeinwerkMechMstrV)
§ 6 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II

(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) Prüfungsfächer sind:
1.
Feinwerktechnik,
2.
Auftragsabwicklung,
3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss.
1.
Feinwerktechnik:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, feinwerktechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Feinwerkmechanikerbetrieb zu bearbeiten. Er soll feinwerktechnische Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Maschinen sowie deren Bauteile und Baugruppen, Geräte, Werkzeuge, technische Modelle oder Versuchseinrichtungen entwerfen und berechnen oder Konstruktionsentwürfe bewerten oder korrigieren,
b)
Elemente der Prozessautomatisierung und -mechanisierung sowie der Transport- und Fördertechnik unterscheiden und beurteilen,
c)
Eigenschaften und Verhalten zu verarbeitender Werkstoffe beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen,
d)
Probleme der Materialbe- und -verarbeitung sowie des Fügens beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten oder korrigieren,
e)
Lösungen für Problemstellungen im Bereich der Steuerungstechnik erarbeiten, bewerten oder korrigieren,
f)
Prüf- und Messtechniken sowie Verfahren der Funktionsprüfungen und Fehlersuche dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen,
g)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen,
2.
Auftragsabwicklung:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablauftechnischen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg in einem Feinwerkmechanikerbetrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Auftragsabwicklungsprozesse planen,
b)
unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie die Vor- und Nachkalkulation durchführen,
c)
technische Arbeitspläne, insbesondere unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen, erarbeiten, bewerten und korrigieren.
3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation:
Der Prüfling soll nachweisen, das er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Feinwerkmechanikerbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
b)
Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beurteilen,
c)
betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
d)
berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden,
e)
die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,
f)
Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefährdung beurteilen und Maßnahmen zur Gefährdungsabwehr festlegen,
g)
Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen,
h)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden beschreiben.
(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
1.
ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.

Fußnote

(+++ § 6 Abs. 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 8 +++)