In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
einen Betrieb im Feinwerkmechaniker-Handwerk führen und organisieren und dabei rechnergestützt technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
der Kostenstrukturen,
- b)
der Wettbewerbssituation,
- c)
der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals,
- d)
der Betriebsorganisation,
- e)
des Qualitätsmanagements,
- f)
des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
- h)
der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit sowie der sozialen Nachhaltigkeit sowie
- i)
technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 5.
Leistungen im Feinwerkmechaniker-Handwerk unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts erbringen, insbesondere
- a)
Werkstücke unter Berücksichtigung von Festigkeit, von Statik sowie von Dynamik herstellen,
- b)
Werkstoffe entsprechend ihrer Arten und Eigenschaften verarbeiten,
- c)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie zur Stoffeigenschaftsänderung bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,
- d)
Beurteilen und Anwenden von
- aa)
manuellen Bearbeitungsverfahren sowie manuellen Verarbeitungsverfahren,
- bb)
maschinellen Bearbeitungsverfahren sowie maschinellen Verarbeitungsverfahren sowie
- cc)
programmgesteuerten Bearbeitungsverfahren sowie programmgesteuerten Verarbeitungsverfahren,
- e)
Einsatz von neuartigen Fertigungsverfahren, insbesondere additiven Fertigungsverfahren, beurteilen und anwenden,
- f)
auftragsbezogene Unterlagen und Bestimmungen auswerten und bei der Auftragsplanung, Auftragsdurchführung und Auftragskontrolle berücksichtigen, auch unter Berücksichtigung von Umweltvorschriften,
- g)
Konzepte, technische Zeichnungen, Arbeitspläne und technische Dokumentationen unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erarbeiten, bewerten und anpassen,
- h)
Konstruktionen softwaregestützt erstellen, Fertigungsprozesse simulieren und Möglichkeiten der teilautomatisierten Produktion und der automatisierten Produktion prüfen sowie
- i)
unterschiedliche Fertigungsprozesse in deren Wirtschaftlichkeit bewerten und Vorteile und Nachteile an Kundinnen und Kunden kommunizieren,
- 6.
technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
die datenschutzrechtlichen Vorschriften und damit verbundene Anforderungen,
- b)
die Datensicherheit und die Datensicherung,
- c)
die Sicherheitsrisiken, die Gesundheitsrisiken, die Umweltrisiken und die Haftungsrisiken sowie damit verbundene Hinweispflichten,
- d)
der effiziente Einsatz von Energie sowie von Ressourcen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz,
- e)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- f)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- g)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel sowie
- h)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
Arten und Eigenschaften von zu verwendenden Materialien berücksichtigen,
- 8.
Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 9.
Prüf- und Messtechniken unter Berücksichtigung von Prüf- und Messplänen sowie Qualitätssicherung anwenden und Ergebnisse dokumentieren,
- 10.
Vorgaben Dritter, insbesondere Zertifizierungen und Werksnormen, beurteilen und anwenden,
- 11.
Betriebsabläufe unter Verwendung von Systemen zur Planung von unternehmerischen Ressourcen (Enterprise-Resource-Planning-Systeme) planen und steuern,
- 12.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie
- 13.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben, Abnahmeprotokolle, Prüfprotokolle sowie Messprotokolle erstellen sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und gegebenenfalls optimieren.
Neben den in Satz 2 Nummer 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnissen sind bei der Leistungserbringung in den folgenden Schwerpunkten folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zugrunde zu legen: