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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung 1, 2 - FerkBetSachkV)
§ 9 Übergangsvorschriften

Narkosegeräte, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet worden sind, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie nicht den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 entsprechen. In diesem Fall hat die sachkundige Person die Anzahl der Anwendungen des Narkosegerätes und das Datum der jeweiligen Anwendung schriftlich oder elektronisch arbeitstäglich aufzuzeichnen.