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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG)
§ 9
Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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