(1) Diese Anordnung gilt für 
- 1.
- Feuerstätten, Verbindungsstücke, Schornsteine oder andere Abgasanlagen (Feuerungsanlagen), 
- 2.
- Anlagen zur Verteilung von Wärme, 
- 3.
- Anlagen zur Warmwasserversorgung, 
- 4.
- Leitungen für Brennstoffe, 
- 5.
- Aufstellräume von Feuerstätten. 
(2) Diese Anordnung gilt nicht für Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV im Sinne der Verordnung über Dampfkesselanlagen (Dampfkesselverordnung - DampfkV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) mit der Änderung vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441).
(3) Im Sinne dieser Anordnung sind 
- 1.
- Nennwärmeleistung - a)
- die auf dem Typenschild der Feuerstätte angegebene Leistung oder 
- b)
- die in den Grenzen des auf dem Typenbild angegebenen Wärmeleistungsbereiches fest eingestellte höchste Leistung, im übrigen 
- c)
- die aus dem Brennstoffdurchsatz und einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert ermittelte Leistung, 
 
- 2.
- höchstmögliche Wärmeleistung in den Fällen der Nr. 1 Buchstabe a und c die Nennwärmeleistung, im Falle der Nr. 1 Buchstabe b die obere Grenze des Leistungsbereiches.