Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung - FGMV) § 11Freistellungsklausel
Ein benannter Technischer Dienst hat die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die durch die Ausübung der mit der Benennung übertragenen Befugnisse verursacht werden, freizustellen.