(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, die Anordnungen und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde und der von ihr beauftragten Personen, insbesondere solche nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, zu dulden und ihnen nachzukommen sowie die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr beauftragten Personen bei der Durchführung der Marktüberwachungsmaßnahmen zu unterstützen.
(2) Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde und den von ihr beauftragten Personen auf Verlangen unentgeltlich die Auskünfte, Informationen, Produktproben, Muster, Unterlagen und andere technische Spezifikationen, einschließlich der Software und der Algorithmen, die zur Erfüllung ihrer Marktüberwachungsaufgaben erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen den Zugang zu allen Fahrzeugsteuergeräten und -funktionen in einer Form, die das Auslesen und die Auswertung der darin gespeicherten Daten ermöglicht, zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Wirtschaftsakteure haben uneingeschränkt mit der Marktüberwachungsbehörde bei Vorkehrungen zusammenzuarbeiten, durch die die Gefahren abgewendet oder gemindert werden, die durch von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten verursacht werden.