(1) Im Typgenehmigungsverfahren und im Rahmen der Marktüberwachung dürfen die Genehmigungsbehörde und die Marktüberwachungsbehörde Informationen, welche sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Wirtschaftsakteuren erhalten oder selbst erhoben haben, den folgenden Behörden zum Zweck der Einbeziehung des dort vorhandenen Sachverstands zur Verfügung stellen:
- 1.
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und
- 2.
der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen.
(2) Die Genehmigungsbehörde und die Marktüberwachungsbehörde dürfen Genehmigungsunterlagen für ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden zur Verfügung stellen, damit diese Behörden
- 1.
Prüfungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben durchführen können und
- 2.
Aufgaben im öffentlichen Interesse im Bereich des Verkehrssektors erfüllen können.