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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Finanzgerichtsordnung (FGO)
§ 14
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.
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