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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Finanzgerichtsordnung (FGO)
§ 17
Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
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