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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Finanzgerichtsordnung (FGO)
§ 24
Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.
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