zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Finanzgerichtsordnung (FGO)
§ 4
Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular