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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Finanzgerichtsordnung (FGO)
§ 75 

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.