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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Finanzgerichtsordnung (FGO)
§ 83 

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.