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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin* (Fachinformatikerausbildungsverordnung - FIAusbV)
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a)
Anwendungsentwicklung,
b)
Systemintegration,
c)
Daten- und Prozessanalyse und
d)
Digitale Vernetzung sowie
3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,
2.
Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen,
3.
Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,
4.
Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,
5.
Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,
6.
Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,
7.
Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,
8.
Betreiben von IT-Systemen,
9.
Inbetriebnehmen von Speicherlösungen und
10.
Programmieren von Softwarelösungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind:
1.
Konzipieren und Umsetzen von kundenspezifischen Softwareanwendungen und
2.
Sicherstellen der Qualität von Softwareanwendungen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemintegration sind:
1.
Konzipieren und Realisieren von IT-Systemen,
2.
Installieren und Konfigurieren von Netzwerken und
3.
Administrieren von IT-Systemen.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse sind:
1.
Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen,
2.
Analysieren von Datenquellen und Bereitstellen von Daten,
3.
Nutzen der Daten zur Optimierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler Geschäftsmodelle und
4.
Umsetzen des Datenschutzes und der Schutzziele der Datensicherheit.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitale Vernetzung sind:
1.
Analysieren und Planen von Systemen zur Vernetzung von Prozessen und Produkten,
2.
Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen und
3.
Betreiben von vernetzten Systemen und Sicherstellen der Systemverfügbarkeit.
(7) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz und
5.
vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.
(8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt:
1.
in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290),
2.
in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 268) und
3.
in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management nach der IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 280).