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Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

FinÄndG 1967

Ausfertigungsdatum: 21.12.1967

Vollzitat:

"Finanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259; 1968 I S. 49, 253), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 15 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 15 G v. 8. 6.1989 I 1026

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Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1976 +++)
Leistungen im Falle der Mutterschaft werden nach dem bisherigen Recht gewährt, wenn die Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat. Für diese Fälle richtet sich die Erstattungspflicht des Bundes nach bisherigem Recht.
Für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten beziehen und durch dieses Gesetz versicherungspflichtig werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage, an dem die zuständige Kasse von der Versicherungspflicht Kenntnis erhält und die Mitgliedschaft feststellt. Dies gilt auch für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen, über deren Rentenantrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht endgültig entschieden ist.
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Betrag nach § 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung erhält, weil er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, gilt von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung als befreit, es sei denn, er erklärt bis 30. Juni 1968, daß die Versicherungspflicht wirksam werden soll. Die Mitgliedschaft beginnt in diesem Fall am Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats.
(1) Sind seit dem 1. August 1956 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Land- oder Innungskrankenkassen neu errichtet worden, können die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Versicherten, die während ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses Mitglieder dieser Kassen gewesen wären, wenn diese bereits bestanden hätten, beantragen, Mitglieder dieser Kassen zu werden; dies gilt auch für ihre nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung versicherten Hinterbliebenen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten bei der Kasse zu stellen, bei der die Mitgliedschaft erworben wird. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Die aufnehmende Kasse hat den Übertritt des Mitgliedes unverzüglich der Kasse anzuzeigen, bei der die Mitgliedschaft erlischt.
Das Gesetz über Bildung und Verwaltung eines Sondervermögens für berufliche Leistungsförderung in der Wirtschaft (Leistungsförderungsgesetz) vom 22. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch das Finanzplanungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697), wird aufgehoben.
Das Sondervermögen für berufliche Leistungsförderung wird aufgelöst.
Ausgabereste sowie Rückflüsse aus gewährten Zuwendungen fließen dem Bundeshaushalt zu.
Die Rechte und Pflichten aus dem Sondervermögen gehen auf den Bund über.
(1)
(2) Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor dem 1. Januar 1968 abgegebenen Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt abgegebenen Weiterverpflichtungserklärung im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit verblieben sind, ist § 12 Abs. 2 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201) weiterhin anzuwenden.
(1)
(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf sind bei Bemessung der Übergangsbeihilfe nach § 18 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 701), § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201) und Artikel VII Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518) weiterhin anzuwenden. Das gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, deren Dienstzeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes) nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekürzt oder mindestens um 1 Jahr verlängert wird oder die in den Fällen des § 8 Abs. 4 des Bundespolizeibeamtengesetzes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach § 8 Abs. 1 oder 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes übernommen werden.
Das Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG) vom 19. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 734), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz zur Einführung des Bundesrückerstattungsgesetzes im Saarland (BRüG-Saar) vom 12. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 133), gilt mit folgender Maßgabe:
1.
Die Aufwendungen für die durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz und für Härteleistungen nach den §§ 44 und 44a dieses Gesetzes werden für die Rechnungsjahre 1968 bis 1971 auf jeweils 200.000.000 Deutsche Mark festgesetzt.
2.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, jeweils für ein Rechnungsjahr durch Rechtsverordnung die Fälligkeit von Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz ganz oder teilweise hinauszuschieben. Dabei sollen von dem Hinausschieben der Fälligkeit ausgenommen werden
Rechtsansprüche bis zu einer bestimmten Höhe,
Rechtsansprüche von Berechtigten oder Härteausgleichszahlungen an Antragsteller, die ein bestimmtes Alter erreicht haben.
Rechtsansprüche, deren Fälligkeit ganz oder teilweise hinausgeschoben wird, sind im folgenden Rechnungsjahr im Rahmen des nach Ziffer 1 zur Verfügung stehenden Betrages vorrangig zu befriedigen.
1.
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fassung vom 26. Oktober 1965 (Amtsblatt des Saarlandes S. 889) wird entsprechend den in Artikel 18 dieses Gesetzes enthaltenen Änderungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geändert, und zwar mit folgenden Maßgaben:
a)
§ 14 wird entsprechend § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 18 Nr. 2 geändert.
b)
§ 15 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 1971 in der Fassung entsprechend § 26 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 18 Nr. 3 anzuwenden.
c)
§ 27 wird entsprechend § 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 18 Nr. 5 geändert.
d)
Im Vierten Titel des Teils V wird die Überschrift entsprechend dem Ersten Abschnitt des Teils V des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geändert. § 51a wird entsprechend § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geändert. Es wird ein § 51b entsprechend § 88a Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes neu eingefügt.
Es wird ein neuer § 51c entsprechend § 88b Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes eingefügt; § 51c Abs. 2 Satz 4 erhält jedoch folgende Fassung:
"Für die Ermittlung der Kostenmiete und ihre Änderung gelten im übrigen die Durchführungsvorschriften, die die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde auf Grund dieses Gesetzes für öffentlich geförderte Wohnungen erlassen hat, entsprechend."
e)
§ 53b wird entsprechend § 115 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gemäß Artikel 18 Nr. 7 geändert.
f)
Soweit in den unter Buchstaben a bis e bezeichneten Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auf andere Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes verwiesen ist, treten an deren Stelle in den geänderten Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland.
2.
Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt, das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.