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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012
§ 3 Abschlusszahlungen für 2012

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
von Baden-Württemberg113 781 379,07 Euro
von Berlin271 028 376,70 Euro
von Hamburg75 276 770,62 Euro
von Sachsen11 112 205,87 Euro,
2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
an Bayern161 827 070,98 Euro
an Brandenburg8 097 652,46 Euro
an Bremen9 071 232,65 Euro
an Hessen32 887 367,15 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern4 850 868,69 Euro
an Niedersachsen18 521 394,86 Euro
an Nordrhein-Westfalen59 006 779,80 Euro
an Rheinland-Pfalz119 552 904,22 Euro
an das Saarland7 177 326,10 Euro
an Sachsen-Anhalt12 763 729,54 Euro
an Schleswig-Holstein34 042 853,22 Euro
an Thüringen3 399 552,60 Euro.